Die Sandwich-Generation

Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege
Die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen ist erfordert viel Zeit und ist oftmals körperlich sowie psychisch belastend. Da kann es schwierig sein, Familie, Beruf und Pflege unter einen Hut zu bekommen. Aus diesem Grund wurden bereits vor längerer Zeit das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz angepasst, um die Flexibilität und Sicherheit von Angehörigen zu erhöhen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt, kann eine kurzzeitige Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist gegenüber dem Arbeitgeber keine Ankündigungsfrist zu beachten. Der Anspruch besteht auch unabhängig von der Betriebsgröße. Während der zehntätigen Auszeit kann das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung in Anspruch genommen werden. Diese Leistung ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu beantragen. Dem Antrag ist unter anderem eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.

Längere vollständige oder teilweise Freistellung
Wer eine längere Zeit ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen möchte, kann eine unbezahlte Pflegezeit im Umfang von bis zu sechs Monaten für die häusliche Pflege und bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase in Anspruch nehmen. Hierbei ist gegenüber dem Arbeitgeber eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen zu berücksichtigen.
Bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Freistellung. Wer mit mindestens 15 Wochenstunden weiter arbeitet, kann die Dauer der unbezahlten Freistellung auf bis zu 24 Monate ausdehnen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber verlängert sich dann auf acht Wochen und es besteht kein Anspruch bei Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten.

Finanzielle Unterstützung
Um den Lohnausfall während der (Familien-)Pflegezeit abzufedern, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Das Darlehen wird dann in monatlichen Raten ausgezahlt und muss anschließend auch wieder in Raten zurückgezahlt werden.
Die Höhe des Darlehens richtet sich dabei nach der Höhe des Lohnausfalls. Bei Fragen zur (Familien-)Pflegezeit steht Ihnen unter anderem die Pflegekasse des Pflegebedürftigen sowie das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums zur Verfügung. Die Berater/innen erreichen Sie von Montag bis Donnerstag zwischen 9 und 18 Uhr unter 030 / 201 79 131. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.